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   FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02   

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https://dejure.org/2005,75143
FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02 (https://dejure.org/2005,75143)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4 K 1777/02 (https://dejure.org/2005,75143)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 4 K 1777/02 (https://dejure.org/2005,75143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW
  • RA Kotz

    Betriebsaufgabe auch bei Aufteilung der Wirtschaftsgüter auf die Miterben?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 1
    Betriebsaufgabe durch Realteilung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufgabe durch Realteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff der Betriebsaufgabe; Betriebsaufgabe durch Realteilung; Annahme einer Betriebsaufgabe bei Teilung des geerbten Gewerbebetriebes durch Verteilung der einzelnen Wirtschaftsgüter und Einbringung dieser in den Gewerbebetrieb der Realteiler; Verlust des ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Realteilung - Wegfall des Betriebsvermögensfreibetrags

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1144
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 69/86

    Zur steuerrechtlichen Behandlung der Realteilung einer Personengesellschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Denn durch die Realteilung (Verteilung des Betriebsvermögens auf den Kläger und dessen Bruder sowie Einbringung der bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in andere Betriebe ) ist die betriebliche Tätigkeit des geerbten Gewerbebetriebes, dessen Träger nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft war (vgl. z.B.: BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89,a.a.O.), endgültig beendet (vgl. z.B.: BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385 ff, dort unter 2 a; BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995, S. 701 ff, dort unter 1.) und dessen wesentliche Betriebsgrundlagen mit der Einbringung in andere Betriebe anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt worden (vgl. z. B. BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, a.a.O., dort unter 2.).

    b) Gegen die Annahme einer Betriebsaufgabe spricht nicht, dass die ertragsteuerliche Rechtsprechung des BFH den Gesellschaftern einer real geteilten Personengesellschaft ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt hat, die Wirtschaftsgüter in der Realteilungsschlussbilanz mit den Buch- oder Teilwerten anzusetzen und die gewählten Bilanzansätze in ihren Bilanzen fortzuführen (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 2004 XI R 7/03, BFH/NV 2004 S.1453 mit weiteren Nachweisen), was nach § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung bis 1998 selbst dann gilt, sofern die Gesellschafter nicht Teilbetriebe (oder Mitunternehmeranteile), sondern - wie hier - lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens übernommen haben (vgl. z.B.: BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995 S. 700; BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385; zur Rechtslage ab 1999 siehe § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und zur Rechtslage ab 2001 siehe § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz).

  • BFH, 04.05.2004 - XI R 7/03

    Realteilung einer PersGes und anschließende Einbringung in eine PersGes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    b) Gegen die Annahme einer Betriebsaufgabe spricht nicht, dass die ertragsteuerliche Rechtsprechung des BFH den Gesellschaftern einer real geteilten Personengesellschaft ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt hat, die Wirtschaftsgüter in der Realteilungsschlussbilanz mit den Buch- oder Teilwerten anzusetzen und die gewählten Bilanzansätze in ihren Bilanzen fortzuführen (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 2004 XI R 7/03, BFH/NV 2004 S.1453 mit weiteren Nachweisen), was nach § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung bis 1998 selbst dann gilt, sofern die Gesellschafter nicht Teilbetriebe (oder Mitunternehmeranteile), sondern - wie hier - lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens übernommen haben (vgl. z.B.: BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995 S. 700; BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385; zur Rechtslage ab 1999 siehe § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und zur Rechtslage ab 2001 siehe § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz).

    Sie betrifft vielmehr nur die sich unmittelbar aus der Realteilungsvereinbarung ergebenden Rechtsfolgen (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 2004 XI R 7/03, BStBl II 2004 S. 893), da die Rechtsprechung die sich aus einer Betriebsaufgabe ergebenden Rechtsfolgen ausnahmsweise dann nicht eintreten lassen will, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt (vgl. z.B.: BFH vom 9.1.1982 VIII R 21/77, BStBl II 1982 S. 456).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 2/89

    1. Erbfall und Erbauseinandersetzung bilden für die Einkommensbesteuerung keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft - wie hier - eine Realteilung dergestalt vornehmen, dass die Realteiler die ihnen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zum Alleineigentum zugewiesenen Wirtschaftsgüter in bestehende Betriebe einlegen (vgl. z.B.: BFH vom 29. April 2004 IV B 124/02, BFH/NV 2004 S. 1395; BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BStBl II 1990 S. 837 ff, 844 dort unter C. II.1 d ; Wacker in Ludwig Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, Rz 530 zu § 16 mit weiteren Nachweisen).

    Denn durch die Realteilung (Verteilung des Betriebsvermögens auf den Kläger und dessen Bruder sowie Einbringung der bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in andere Betriebe ) ist die betriebliche Tätigkeit des geerbten Gewerbebetriebes, dessen Träger nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft war (vgl. z.B.: BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89,a.a.O.), endgültig beendet (vgl. z.B.: BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385 ff, dort unter 2 a; BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995, S. 701 ff, dort unter 1.) und dessen wesentliche Betriebsgrundlagen mit der Einbringung in andere Betriebe anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt worden (vgl. z. B. BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, a.a.O., dort unter 2.).

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 20. März 2002 (II R 53/99, BStBl II 2002 S. 441= FR 2002 S. 729) bereits zur Vorgängervorschrift des § 13a ErbStG (§ 13 Absatz 2a ErbStG 1994) so ausdrücklich -- entgegen dem gleichlautenden Ländererlass vom 29. November 1994, BStBl I 1994 Seite 905, dort unter Ziffer 1 -- entschieden und zur Begründung ausgeführt, nur wenn ein Erwerber die volle Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers in Bezug auf das übergehende Betriebsvermögen erhalte und diese mindestens fünf Jahre in seiner Person erhalten bleibe, lägen die Voraussetzungen vor, die Anlass für die Sonderbehandlung von Betriebsvermögen seien.

    Der erkennende Senat schließt sich dieser BFH-Rechtsprechung auch für den § 13a ErbStG an, zumal der jetzige § 13a ErbStG - anders als seine Vorgängervorschrift § 13 Absatz 2a ErbStG 1994 - im Absatz 4 Nr. 1 ausdrücklich darauf abstellt, dass ein "ganzer Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an einer Gesellschaft" übergeht (ebenso Finanzgericht Münster vom 31. Juli 2003 - 3 K 3764/00 Erb, EFG 2003 S. 1636; Viskorf FR 2002 S. 729 ff, 732).

  • BFH, 23.06.2003 - III B 152/02

    NZB: Mehrfachbegründung, Bindung des FG an Verwaltungsanweisungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Soweit der besagten Verwaltungsanweisung lediglich norminterpretierenden Charakter zukommen sollte, besteht jedenfalls keine Bindung für die Steuergerichte (vgl. z.B.: BFH vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003 S. 1290).

    Allerdings besteht diese Bindung nicht für das -- streitgegenständliche -- Anfechtungsverfahren, sondern nur für das Billigkeitsverfahren (vgl. z.B.: BFH vom 18. November 1998 X R 110/95, BStBl II 1999 S. 225; BFH vom 23. Juni 2003 III B 152/02, a.a.O.).

  • BFH, 23.03.1995 - IV R 93/93

    Realteilung einer Personengesellschaft zu Buchwerten bei Übertragung der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Denn durch die Realteilung (Verteilung des Betriebsvermögens auf den Kläger und dessen Bruder sowie Einbringung der bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in andere Betriebe ) ist die betriebliche Tätigkeit des geerbten Gewerbebetriebes, dessen Träger nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft war (vgl. z.B.: BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89,a.a.O.), endgültig beendet (vgl. z.B.: BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385 ff, dort unter 2 a; BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995, S. 701 ff, dort unter 1.) und dessen wesentliche Betriebsgrundlagen mit der Einbringung in andere Betriebe anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt worden (vgl. z. B. BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, a.a.O., dort unter 2.).

    b) Gegen die Annahme einer Betriebsaufgabe spricht nicht, dass die ertragsteuerliche Rechtsprechung des BFH den Gesellschaftern einer real geteilten Personengesellschaft ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt hat, die Wirtschaftsgüter in der Realteilungsschlussbilanz mit den Buch- oder Teilwerten anzusetzen und die gewählten Bilanzansätze in ihren Bilanzen fortzuführen (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 2004 XI R 7/03, BFH/NV 2004 S.1453 mit weiteren Nachweisen), was nach § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung bis 1998 selbst dann gilt, sofern die Gesellschafter nicht Teilbetriebe (oder Mitunternehmeranteile), sondern - wie hier - lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens übernommen haben (vgl. z.B.: BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995 S. 700; BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385; zur Rechtslage ab 1999 siehe § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 und zur Rechtslage ab 2001 siehe § 16 Absatz 3 EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz).

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 17/85

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH im Wege der verdeckten Einlage

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    a) Ertragsteuerlich liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird (vgl. z.B.: BFH vom 9. August 1989 X R 62/87, BStBl II 1989 S. 973) und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit entweder in das Privatvermögen überführt (vgl. z.B.: BFH IV R 14/00, BStBl II 2001 S. 798) oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (vgl. z.B.: BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BStBl II 1991 S. 512) und dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BStBl II 1994 S. 564).

    Denn durch die Realteilung (Verteilung des Betriebsvermögens auf den Kläger und dessen Bruder sowie Einbringung der bei der Aufteilung zugewiesenen Wirtschaftsgüter in andere Betriebe ) ist die betriebliche Tätigkeit des geerbten Gewerbebetriebes, dessen Träger nach dem Erbfall die Erbengemeinschaft war (vgl. z.B.: BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89,a.a.O.), endgültig beendet (vgl. z.B.: BFH vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BStBl II 1992 S. 385 ff, dort unter 2 a; BFH vom 23. März 1995 IV R 93/93, BStBl II 1995, S. 701 ff, dort unter 1.) und dessen wesentliche Betriebsgrundlagen mit der Einbringung in andere Betriebe anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt worden (vgl. z. B. BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, a.a.O., dort unter 2.).

  • BFH, 29.04.2004 - IV B 124/02

    Realteilung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt, wenn Gesellschafter einer Personengesellschaft - wie hier - eine Realteilung dergestalt vornehmen, dass die Realteiler die ihnen im Rahmen der Erbauseinandersetzung zum Alleineigentum zugewiesenen Wirtschaftsgüter in bestehende Betriebe einlegen (vgl. z.B.: BFH vom 29. April 2004 IV B 124/02, BFH/NV 2004 S. 1395; BFH vom 5. Juli 1990 GrS 2/89, BStBl II 1990 S. 837 ff, 844 dort unter C. II.1 d ; Wacker in Ludwig Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, Rz 530 zu § 16 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    a) Ertragsteuerlich liegt eine Betriebsaufgabe vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird (vgl. z.B.: BFH vom 9. August 1989 X R 62/87, BStBl II 1989 S. 973) und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb kurzer Zeit entweder in das Privatvermögen überführt (vgl. z.B.: BFH IV R 14/00, BStBl II 2001 S. 798) oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (vgl. z.B.: BFH vom 18. Dezember 1990 VIII R 17/85, BStBl II 1991 S. 512) und dadurch der Betrieb als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BStBl II 1994 S. 564).
  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2005 - 4 K 1777/02
    Sie betrifft vielmehr nur die sich unmittelbar aus der Realteilungsvereinbarung ergebenden Rechtsfolgen (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 2004 XI R 7/03, BStBl II 2004 S. 893), da die Rechtsprechung die sich aus einer Betriebsaufgabe ergebenden Rechtsfolgen ausnahmsweise dann nicht eintreten lassen will, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt (vgl. z.B.: BFH vom 9.1.1982 VIII R 21/77, BStBl II 1982 S. 456).
  • BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

  • BFH, 09.08.1989 - X R 62/87

    Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 37/92

    Bestrittene Schadensersatzforderungen bleiben auch nach Betriebsaufgabe

  • FG Münster, 31.07.2003 - 3 K 3764/00

    Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 18.11.1998 - X R 110/95

    Wohneigentumsförderung für Ferienwohnungen

  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3976/13

    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung

    Wenngleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der Realteilung im Ertragsteuerrecht zur Ermöglichung einer steuervermeidenden Buchwertfortführung für bestimmte Fallgruppen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften entwickelt worden sind und sich die Zielsetzungen des Ertragsteuerrechts sowie diejenigen der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen auch keineswegs entsprechen (worauf zutreffend z. B. das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 1777/02, EFG 2005, 1144 und auch der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532 hinweisen), wird doch vielfach die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Begriffen, welche der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmale sowohl in Normen des ErbStG als auch in solchen des EStG verwendet hat, regelmäßig zunächst einmal am ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnis anzusetzen habe (vgl. zum Ganzen etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rz. 143 f. zu § 13a).
  • FG Baden-Württemberg, 17.01.2017 - 11 K 3977/13

    Wegfall der Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei entgeltlicher Übertragung

    Wenngleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Rechtsinstituts der Realteilung im Ertragsteuerrecht zur Ermöglichung einer steuervermeidenden Buchwertfortführung für bestimmte Fallgruppen der Umstrukturierung von Mitunternehmerschaften entwickelt worden sind und sich die Zielsetzungen des Ertragsteuerrechts sowie diejenigen der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen auch keineswegs entsprechen (worauf zutreffend z. B. das FG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 1777/02, EFG 2005, 1144 und auch der BFH in seinem Urteil vom 2. März 2005 II R 11/02, BFHE 209, 148, BStBl II 2005, 532 hinweisen), wird doch vielfach die Auffassung vertreten, dass die Auslegung von Begriffen, welche der Gesetzgeber als Tatbestandsmerkmale sowohl in Normen des ErbStG als auch in solchen des EStG verwendet hat, regelmäßig zunächst einmal am ertragsteuerrechtlichen Begriffsverständnis anzusetzen habe (vgl. zum Ganzen etwa Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rz. 143 f. zu § 13a).
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